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810 2024 162

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. August 2024 (810 24 162)

Basel-Landschaft · 2024-05-10 · Deutsch BL

Prozeduraler Aufenthalt

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können vorsorgliche Massnahmen betreffende Zwischenverfügungen selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden. Nach der neueren Praxis des Kantonsgerichts sind Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dem Regierungsrat und nicht der instruierenden Behörde zuzurechnen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2023 [810 23 151] E. 2). Der im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vom Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat erlassene Zwischenentscheid ist damit direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar (vgl. § 43 Abs. 1 VPO). Voraussetzung ist, dass das Kantonsgericht in der Hauptsache zuständig ist (vgl. KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 1), was für Angelegenheiten des Ausländerrechts der Fall ist. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, weshalb sie nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert sind. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.

E. 2 Vorab ist über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu befinden.

E. 2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Sistierungsgesuch vom 22. Juli 2024 damit, dass sie im Verfahren vor dem Regierungsrat gleichentags die Beschwerdebegründung eingereicht hätten. Wörtlich führt der Rechtsvertreter aus: "Nachdem jetzt sämtliche Argumente auf dem Tisch liegen, hoffe ich, es findet sich eine Lösung. Unter den gegebenen Umständen beantrage ich Ihnen, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. Nachdem sich das AFMB zu[r] Beschwerde geäussert hat, werden wir sehen, wie das weitergeht. Ich hoffe, wir können dann dieses Verfahren ohne Weiterungen abschliessen."

E. 2.2 Die Verfahrenssistierung steht grundsätzlich im Widerspruch zum verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 III 127 E. 3.4; BGE 119 II 386 E. 1b). Aus prozessökonomischen Gründen kann sich eine Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn sie dazu dient, einen präjudiziellen Entscheid einer anderen Instanz abzuwarten. Zulässig ist die Verfahrenssistierung im Weiteren, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (KGE VV vom 8. November 2023 [810 23 38] E. 1.2; vgl. auch BGE 141 III 549 E. 6.5).

E. 2.3 Die für die beantragte Sistierung des Verfahrens vorgebrachten Gründe sind nur schwer nachvollziehbar. Offenbar hegen die Beschwerdeführer die Erwartung, das AFMB werde seine Haltung ändern und einlenken, wenn es sich mit ihrer Beschwerdebegründung auseinandersetzt. Woraus sich dieser Optimismus konkret speist, von welchen "gegebenen Umständen" die Beschwerdeführer ausgehen, bleibt unklar. Die Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2024 enthält keine Informationen, die den Fall in einem völlig neuen Licht erscheinen liessen. Die im Gesuch durchscheinende Vorstellung, die Bewilligung des Familiennachzugs liege ohne Bindung an das Gesetz im freien Ermessen der Migrationsbehörde und sei quasi Verhandlungssache, trifft im Übrigen nicht zu. Wie die erhoffte "Lösung" aussehen und zustande kommen soll, wird nicht weiter ausgeführt. Die vage Hoffnung auf eine Kehrtwende der Erstinstanz, welche sich notabene im bisherigen Verfahren mit ihrer Rechtsauffassung bereits dezidiert positioniert hat, rechtfertigt eine Verfahrenssistierung jedenfalls nicht. Ohnehin erscheint das Prozessverhalten der Beschwerdeführer zumindest zwiespältig, wenn sie zunächst ein superprovisorisches Eingreifen des Gerichts und damit einen möglichst schnellen gerichtlichen Entscheid fordern, nur um nach dem negativen (Zwischen-)Ergebnis jegliches Interesse an einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels zu verlieren. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer erschliesst sich nicht ansatzweise, weshalb das mittlerweile spruchreife Verfahren sistiert werden müsste.

E. 2.4 Die beantragte Verfahrenssistierung erweist sich somit nicht als zweckmässig und ist deshalb abzuweisen.

E. 3 Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (lit. c). Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. nachfolgend E. 4.1), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 2; KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 2; KGE VV vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2).

E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Sohn der Beschwerdeführerin der Aufenthalt während des Familiennachzugsverfahrens zu gestatten ist.

E. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihr Gesuch vor der rechtmässigen Einreise gestellt und den Entscheid nicht abgewartet haben. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten ("prozeduraler Aufenthalt"; Art. 17 Abs. 2 AIG). Ein Gesuchsteller soll sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegeben (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3778). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform zu handhabenden Ermessens den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten. Es ist darüber in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2).

E. 4.2 Die Zulassungsvoraussetzungen gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 4.1; Marc Spescha , in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 4 zu Art. 17 AIG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Demgegenüber können allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, das AFMB und die Vorinstanz stellten sich zu Unrecht auf den Standpunkt, das Gesuch für den Familiennachzug sei zu spät gestellt worden. Sinngemäss halten sie dafür, dass die Nachzugsfrist nicht mit der Einreise der Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei, sondern erst mit der Erlangung des alleinigen Sorgerechts. Die Beschwerdeführerin habe vorweg in Brasilien das alleinige Sorgerecht erstreiten müssen, was sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe. Der Entscheid des zuständigen Gerichtes in Brasilien sei am 6. Dezember 2023 ergangen. Das Nachzugsgesuch sei am 23. Januar 2024 (richtig: 10. Januar 2024) eingereicht worden, weshalb der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei. Aufgrund des Informationsblattes des AFMB betreffend den Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige, das auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet sei, hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass ein Gesuch um Familiennachzug für das Kind erst dann eingereicht werden könne, wenn die Sorgerechtsfrage geregelt sei, d.h. wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe. Aus diesem Grund begännen Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG erst mit der Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse zu laufen. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine solche erteilt und verlängert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Bestimmung verleiht Aufenthaltsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Die Bewilligung des Familiennachzugs liegt vielmehr im behördlichen Ermessen, das allerdings pflichtgemäss auszuüben ist. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Erreicht ein Kind das 12. Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von 12 Monaten (Urteil des BGer 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.4). Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der noch minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.2022 zwölf Jahre alt. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Nachzugsfrist von 12 Monaten verstrich am XX.XX.2023.5.3 Nach dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer beginnt die Nachzugsfrist erst mit der Erlangung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts des nachziehenden Elternteils zu laufen. Diese Auslegung von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG wird vom Wortlaut der Bestimmung ("Entstehung des Familienverhältnisses") allerdings nicht abgedeckt. Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). So verhält es sich, zumindest im vorliegenden Fall, auch nach brasilianischem Recht (vgl. Geburtsurkunde vom 19. April 2010). Die Beschwerdeführer vermögen kein einziges Urteil und keine Lehrmeinung anzuführen, die ihre Rechtsauffassung stützen würden. Von einer offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Spescha berufen, verkürzen sie dessen Ausführungen in sinnentstellender Weise. Die Aussage des Autors, die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG begännen erst mit der Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse zu laufen, hilft ihnen entgegen ihrer Auffassung nicht weiter, denn der Autor meint mit zivilrechtlichen Verhältnissen nicht das Sorgerecht, sondern das Kindesverhältnis: "Ist das Kindesverhältnis z.B. erst durch ein Anerkennungsverfahren, im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses oder durch Adoption entstanden, beginnt der Fristenlauf mit dem entsprechenden zivilrechtlichen Ereignis" ( Spescha , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 47 AIG). 5.4 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die verpasste Nachzugsfrist - anders als in der Beschwerde zwischen den Zeilen insinuiert wird - nicht auf die lange Verfahrensdauer des Zivil-verfahrens in Brasilien zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin entschied sich vielmehr zunächst bewusst gegen einen Familiennachzug (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer an das AFMB vom 13. März 2024). Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bevollmächtigte sie erst am 3. Februar 2022 eine Rechtsvertretung mit der Erstreitung des alleinigen Sorgerechts. Es liegt somit keine Konstellation vor, bei der eine allzu rigide Fristenregelung die effektive Geltendmachung des Rechts vereitelt hätte (wobei vorliegend ohnehin kein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht, vgl. oben E. 5.2), was allenfalls ein Abweichen von der rigiden Fristenregelung rechtfertigen könnte. 5.5 Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sie in ihrem Vertrauen auf ein Merkblatt des AFMB betreffend Familiennachzug für Drittstaatsangehörige zu schützen seien. Das entsprechende Merkblatt sei so formuliert, dass juristische Laien davon ausgehen müssten, ein Gesuch könne erst gestellt werden, wenn das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des nachziehenden Elternteils geklärt seien oder eine Zustimmung des anderen Elternteils vorliege. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Verständnis gelangen konnten, bleibt allerdings ein Rätsel. Das besagte Merkblatt enthält keinerlei Ausführungen zu den Themen Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Vielmehr gibt es einzig den Gesetzeswortlaut wieder ("Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen"). Wer den Gesetzestext fehlinterpretiert, erwirbt kein schutzwürdiges Vertrauen. Die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. dazu BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 137 I 69 E. 2.5.1) sind augenscheinlich nicht erfüllt. 5.6 Das in der Beschwerde angerufene "übergeordnete Kindesinteresse" führt nach der Gesetzeslage gerade nicht zu einem bedingungslosen Aufenthaltsanspruch des Kindes unabhängig von der Einhaltung der Familiennachzugsfristen von Art. 47 AIG. In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Kindeswohl rechtsprechungsgemäss auch nicht das allein ausschlaggebende Element (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 5.7 Andere Gründe, die für eine offensichtliche Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen sprechen könnten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sind. 6.1 Losgelöst von den Bewilligungsvoraussetzungen machen die Beschwerdeführer weiter geltend, aufgrund der psychosozialen Situation des Kindes sei es in seinem übergeordneten Interesse, das Verfahren betreffend seinen Aufenthalt in der Schweiz abwarten zu dürfen. Sie berufen sich dabei ausdrücklich auf die Kinderrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. 6.2 Sind Kinder betroffen, gilt es gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geforderte Interessenabwägung einzufliessen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind (vgl. sogleich E. 6.3), fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil des BGer 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). 6.3 Aus Art. 8 EMRK lässt sich zwar kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens - entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 AIG - im Land abwarten zu dürfen (Urteil des BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Urteil des BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3). Dennoch muss die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung tragen (Urteil des BGer vom 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.3). 6.4 Soweit die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts vorliegend in durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte und bereits gelebte Beziehungen eingreift, erweist es sich vorliegend für den Sohn der Beschwerdeführerin als zumutbar, das Rekursverfahren im Ausland abzuwarten und den Kontakt zu seiner Mutter in dieser Zeit vom Ausland her zu pflegen: Mutter und Sohn lebten seit 2019 getrennt. Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts stellt sich mithin bloss als die Fortführung des bisher freiwillig gelebten Familienmodells dar. Die Beschwerdeführer pflegten in dieser Zeit gemäss ihren Angaben täglichen telefonischen Kontakt und die Beschwerdeführerin besuchte ihre Kinder jedes Jahr für zwei bis drei Monate. Dieser Modus lässt sich für die Dauer des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens aufrechterhalten, ohne dass daraus eine unzumutbare Beeinträchtigung des Familienlebens resultiert. Das Interesse an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 138 I 246 E. 3.2.2). Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern nach der Rechtsprechung ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruckt bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchs-weise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2). Diese für den nachträglichen Familiennachzug entwickelte Praxis muss erst recht für den ohnehin zeitlich begrenzten prozeduralen Aufenthalt gelten. 6.5 Mit dem Hinweis auf die "psychosoziale Situation" meinen die Beschwerdeführer, dass das Kind in seiner Entwicklung erheblichen Schaden nehmen könne, wenn er jetzt unter Zwang nach Brasilien zurückkehren müsse. Die Erwachsenen haben es allerdings selber in der Hand, das Kind schonend auf die Rückkehr vorzubereiten und es allenfalls zu begleiten. Das Kind hat vor der Einreise in die Schweiz immer bei Verwandten in Brasilien gelebt, wo es auch sozialisiert worden ist. Der Beschwerdeführer kehrt somit in sein gewohntes Umfeld zurück. Würde dem vorgebrachten Risiko einer Fehlentwicklung in der Adoleszenz und dem Argument der psychosozialen Belastungssituation massgebendes Gewicht zugunsten des Aufenthalts in der Schweiz beigemessen, würden die gesetzgeberisch gewollten strengen Familiennachzugsfristen des Art. 47 AIG bei Kindern faktisch ausgehebelt, denn die nachziehenden Eltern hätten es so in der Hand, sich durch eigenmächtiges Vorgehen trotz Ablaufs der Nachzugsfrist faktisch einen Aufenthaltsanspruch für ihr Kind zu sichern. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Rückkehr ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass das Kind in die Schweiz einreiste bzw. hier verblieb, anstatt das Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten. Art. 17 AIG will indessen gerade verhindern, dass ein Gesuchsteller durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schafft, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können, und dadurch privilegiert wird gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_539/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4). 6.6 Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich in allgemeiner Weise auf die prekäre Sicherheitslage und belastenden Lebensumstände in Brasilien berufen, vermögen sie keinen dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden schweren Nachteil aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung droht Kindern und Jugendlichen bei einer Rückkehr nach Brasilien nicht ungeachtet der konkreten Umstände eine Gefahr an Leib und Leben (vgl. z.B. KGE VV vom 26. April 2023 [810 22 212]; Urteil des BGer 5A_531/2023 vom 26. Juli 2023).

E. 7 In Anbetracht der materiellen Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Sohn der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt zu verweigern, als rechtmässig; dies gilt auch unter Berücksichtigung der angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.

E. 8 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 5. August 2024 (810 24 162) Ausländerrecht Prozeduraler Aufenthalt Besetzung Vizepräsident Daniel Ivanov, Gerichtsschreiber Stefan Suter Beteiligte A.A. , Beschwerdeführer B.A. , Beschwerdeführerin B. , Beschwerdeführer alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Vorinstanz Betreff Verweigerung des Familiennachzugs / Prozeduraler Aufenthalt (Verfügung des Rechtsdienstes von Regierungsrat und Landrat vom 18. Juni 2024) A. Die mit dem Schweizer B. verheiratete brasilianische Staatsangehörige B.A. kam im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem Ehemann in die Schweiz, wo ihr am 8. Mai 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Ihre drei Kinder aus früheren Beziehungen verblieben in Brasilien. Am 10. Januar 2024 stellte sie beim Schweizerischen Generalkonsulat in Rio de Janeiro ein Familiennachzugsgesuch für ihren jüngsten Sohn A.A. , geboren am XX.XX.2010. Dieser reiste am 1. Februar 2024 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein und meldete sich bei der Gemeinde C. an der Adresse seiner Mutter und seines Stiefvaters an. Am 4. März 2024 wurde er in der Fremdsprachenklasse der Sekundarschule D. eingeschult. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Amt für Migration und Bürgerrecht des Kantons Basel-Landschaft (AFMB) mit Verfügung vom 10. Mai 2024 die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung und verfügte A.A. s Wegweisung aus der Schweiz. Die Ausreise habe bis am 20. Mai 2024 zu erfolgen, wobei einer Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Das Amt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die gesetzliche Frist für den Familiennachzug bereits am 11. Februar 2023 abgelaufen sei. Wichtige Gründe für einen Familiennachzug nach Ablauf der Frist würden keine vorgebracht. Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich ebenfalls kein Anspruch auf Anwesenheit, ein Härtefall liege offensichtlich nicht vor. Die Mutter habe zunächst bewusst darauf verzichtet, ihre Kinder nachzuziehen. Mittlerweile sei der Gesuchsteller jedoch bereits 14 Jahre alt, habe sein gesamtes bisheriges Leben im Heimatland verbracht und sämtliche Schuljahre dort besucht. Bis auf seinen Stiefvater und seine Mutter, von der er bereits seit 2019 getrennt lebe, sei seine gesamte Familie in Brasilien beheimatet. C. Gegen diese Verfügung erhoben A.A. , B.A. und B. , alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, mit Eingabe vom 24. Mai 2024 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat). Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei unter o/e-Kostenfolge aufzuheben und A.A. sei im Rahmen des Familiennachzugs die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu erteilen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur willkürfreien Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei weiter festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, und das AFMB sei anzuweisen, A.A. für die Dauer des Verfahrens eine Anwesenheitsberechtigung zu erteilen (Art. 17 Abs. 2 AIG). Das AFMB sei sodann anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von Vollzugsmassnahmen abzusehen. D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 18. Juni 2024 wies der instruierende Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat den Antrag auf Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts von A.A. während der Dauer des regierungsrätlichen Beschwerdeverfahrens ab. Die Gestattung des prozeduralen Aufenthalts setze voraus, dass die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt seien. Dies sei hier nicht der Fall, nachdem die Nachzugsfrist abgelaufen sei. Das Kind habe vor der Einreise in die Schweiz sein ganzes Leben in Brasilien verbracht und es sei davon auszugehen, dass es ihm ohne Weiteres zumutbar sei, den Ausgang des Verfahrens in seinem Heimatland abzuwarten. E. Dagegen haben A.A. , B.A. und B. , alle vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, mit Eingabe vom 28. Juni 2024 beim Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), verwaltungsgerichtliche Beschwerde erhoben mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und A.A. sei der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei ihm zu erlauben, das vor dem Regierungsrat laufende Verfahren betreffend Familiennachzug in der Schweiz abzuwarten. Dies habe unter o/e-Kostenfolge zulasten des AFMB zu geschehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das AFMB sei superprovisorisch anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten. F. Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2024 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass einer superprovisorischen Anweisung an das AFMB abgewiesen. Auf eine dagegen gerichtete Einsprache der Beschwerdeführer vom 8. Juli 2024 trat das Gericht mit Verfügung vom 10. Juli 2024 zufolge Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht ein und auf das sinngemässe Gesuch um Wiedererwägung wurde mangels Rückkommensgründen nicht eingetreten. G. In der Vernehmlassung vom 17. Juli 2024 schliesst der Regierungsrat auf Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. H. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ersuchen die Beschwerdeführer um Sistierung des kantonsgerichtlichen Verfahrens. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1. Angefochten ist vorliegend ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme und damit ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid. Gemäss § 43 Abs. 2 bis lit. f des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 können vorsorgliche Massnahmen betreffende Zwischenverfügungen selbständig mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde angefochten werden. Nach der neueren Praxis des Kantonsgerichts sind Zwischenverfügungen der verfahrensleitenden Instanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dem Regierungsrat und nicht der instruierenden Behörde zuzurechnen (Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 6. September 2023 [810 23 151] E. 2). Der im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren vom Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat erlassene Zwischenentscheid ist damit direkt beim Kantonsgericht mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde anfechtbar (vgl. § 43 Abs. 1 VPO). Voraussetzung ist, dass das Kantonsgericht in der Hauptsache zuständig ist (vgl. KGE VV vom 28. Dezember 2021 [810 21 278] E. 1), was für Angelegenheiten des Ausländerrechts der Fall ist. Über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen entscheidet die präsidierende Person (§ 1 Abs. 3 lit. f VPO). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, weshalb sie nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur verwaltungsgerichtlichen Beschwerde legitimiert sind. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde kann eingetreten werden. 2. Vorab ist über den Antrag auf Sistierung des Verfahrens zu befinden. 2.1 Die Beschwerdeführer begründen ihr Sistierungsgesuch vom 22. Juli 2024 damit, dass sie im Verfahren vor dem Regierungsrat gleichentags die Beschwerdebegründung eingereicht hätten. Wörtlich führt der Rechtsvertreter aus: "Nachdem jetzt sämtliche Argumente auf dem Tisch liegen, hoffe ich, es findet sich eine Lösung. Unter den gegebenen Umständen beantrage ich Ihnen, das Verfahren bis auf weiteres zu sistieren. Nachdem sich das AFMB zu[r] Beschwerde geäussert hat, werden wir sehen, wie das weitergeht. Ich hoffe, wir können dann dieses Verfahren ohne Weiterungen abschliessen." 2.2 Die Verfahrenssistierung steht grundsätzlich im Widerspruch zum verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und soll die Ausnahme bleiben (BGE 135 III 127 E. 3.4; BGE 119 II 386 E. 1b). Aus prozessökonomischen Gründen kann sich eine Sistierung beispielsweise rechtfertigen, wenn sie dazu dient, einen präjudiziellen Entscheid einer anderen Instanz abzuwarten. Zulässig ist die Verfahrenssistierung im Weiteren, wenn sie aus anderen wichtigen Gründen geboten erscheint und ihr keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (KGE VV vom 8. November 2023 [810 23 38] E. 1.2; vgl. auch BGE 141 III 549 E. 6.5). 2.3 Die für die beantragte Sistierung des Verfahrens vorgebrachten Gründe sind nur schwer nachvollziehbar. Offenbar hegen die Beschwerdeführer die Erwartung, das AFMB werde seine Haltung ändern und einlenken, wenn es sich mit ihrer Beschwerdebegründung auseinandersetzt. Woraus sich dieser Optimismus konkret speist, von welchen "gegebenen Umständen" die Beschwerdeführer ausgehen, bleibt unklar. Die Beschwerdebegründung vom 22. Juli 2024 enthält keine Informationen, die den Fall in einem völlig neuen Licht erscheinen liessen. Die im Gesuch durchscheinende Vorstellung, die Bewilligung des Familiennachzugs liege ohne Bindung an das Gesetz im freien Ermessen der Migrationsbehörde und sei quasi Verhandlungssache, trifft im Übrigen nicht zu. Wie die erhoffte "Lösung" aussehen und zustande kommen soll, wird nicht weiter ausgeführt. Die vage Hoffnung auf eine Kehrtwende der Erstinstanz, welche sich notabene im bisherigen Verfahren mit ihrer Rechtsauffassung bereits dezidiert positioniert hat, rechtfertigt eine Verfahrenssistierung jedenfalls nicht. Ohnehin erscheint das Prozessverhalten der Beschwerdeführer zumindest zwiespältig, wenn sie zunächst ein superprovisorisches Eingreifen des Gerichts und damit einen möglichst schnellen gerichtlichen Entscheid fordern, nur um nach dem negativen (Zwischen-)Ergebnis jegliches Interesse an einer beförderlichen Behandlung des Rechtsmittels zu verlieren. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer erschliesst sich nicht ansatzweise, weshalb das mittlerweile spruchreife Verfahren sistiert werden müsste. 2.4 Die beantragte Verfahrenssistierung erweist sich somit nicht als zweckmässig und ist deshalb abzuweisen. 3. Mit der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde können gemäss § 45 Abs. 1 VPO Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung, Unterschreitung oder Missbrauch des Ermessens (lit. a) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Die Beurteilung der Angemessenheit ist dem Kantonsgericht dagegen vorliegend untersagt (lit. c). Da der angefochtene Zwischenentscheid auf einer summarischen und ermessensgeprägten Prüfung beruht (vgl. nachfolgend E. 4.1), kann die Beurteilung durch das Kantonsgericht allerdings nicht detaillierter ausfallen (KGE VV vom 7. August 2020 [810 20 111] E. 2; KGE VV vom 28. März 2019 [810 18 281] E. 2; KGE VV vom 17. Januar 2014 [810 13 383] E. 2). 4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob dem Sohn der Beschwerdeführerin der Aufenthalt während des Familiennachzugsverfahrens zu gestatten ist. 4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) vom 16. Dezember 2005 haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Dies gilt auch für illegal Anwesende, die ihr Gesuch vor der rechtmässigen Einreise gestellt und den Entscheid nicht abgewartet haben. Werden die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt, so kann die zuständige kantonale Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten ("prozeduraler Aufenthalt"; Art. 17 Abs. 2 AIG). Ein Gesuchsteller soll sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass er das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben darf, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen seien "mit grosser Wahrscheinlichkeit" gegeben (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3778). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform zu handhabenden Ermessens den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten. Es ist darüber in summarischer Würdigung der Erfolgsaussichten (sog. "Hauptsachenprognose") zu entscheiden, wie dies bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2). 4.2 Die Zulassungsvoraussetzungen gelten als offensichtlich erfüllt, wenn die Chancen, dass die Bewilligung zu erteilen sein wird, bedeutend höher einzustufen sind als jene ihrer Verweigerung. Ziel des prozeduralen Aufenthalts ist es, die grundsätzliche Ausreisepflicht nach Art. 17 Abs. 1 AIG zu mildern, wenn sie keinen Sinn macht, weil vermutlich die Bewilligung zu erteilen sein wird (BGE 139 I 37 E. 4.1; Marc Spescha , in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Rz. 4 zu Art. 17 AIG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 sind die Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AIG insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nachkommt. Demgegenüber können allein aus Vorkehren wie der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). 5.1 Die Beschwerdeführer rügen, das AFMB und die Vorinstanz stellten sich zu Unrecht auf den Standpunkt, das Gesuch für den Familiennachzug sei zu spät gestellt worden. Sinngemäss halten sie dafür, dass die Nachzugsfrist nicht mit der Einreise der Beschwerdeführerin ausgelöst worden sei, sondern erst mit der Erlangung des alleinigen Sorgerechts. Die Beschwerdeführerin habe vorweg in Brasilien das alleinige Sorgerecht erstreiten müssen, was sehr viel Zeit in Anspruch genommen habe. Der Entscheid des zuständigen Gerichtes in Brasilien sei am 6. Dezember 2023 ergangen. Das Nachzugsgesuch sei am 23. Januar 2024 (richtig: 10. Januar 2024) eingereicht worden, weshalb der Antrag rechtzeitig gestellt worden sei. Aufgrund des Informationsblattes des AFMB betreffend den Familiennachzug durch Drittstaatsangehörige, das auf der Webseite des Kantons aufgeschaltet sei, hätten die Beschwerdeführer davon ausgehen müssen, dass ein Gesuch um Familiennachzug für das Kind erst dann eingereicht werden könne, wenn die Sorgerechtsfrage geregelt sei, d.h. wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehabe. Aus diesem Grund begännen Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG erst mit der Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse zu laufen. 5.2 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG kann ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligungen eine solche erteilt und verlängert werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Diese Bestimmung verleiht Aufenthaltsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug. Die Bewilligung des Familiennachzugs liegt vielmehr im behördlichen Ermessen, das allerdings pflichtgemäss auszuüben ist. Der Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 47 Abs. 1 AIG; Art. 73 Abs. 1 VZAE). Diese Fristen beginnen gemäss Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VZAE mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Erreicht ein Kind das 12. Altersjahr, gilt von da an die kürzere Frist von 12 Monaten (Urteil des BGer 2C_493/2020 vom 22. Februar 2021 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_205/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 3.4). Vorliegend erhielt die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2019 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung. Der noch minderjährige Sohn der Beschwerdeführerin wurde am XX.XX.2022 zwölf Jahre alt. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Nachzugsfrist von 12 Monaten verstrich am XX.XX.2023.5.3 Nach dem Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführer beginnt die Nachzugsfrist erst mit der Erlangung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts des nachziehenden Elternteils zu laufen. Diese Auslegung von Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG wird vom Wortlaut der Bestimmung ("Entstehung des Familienverhältnisses") allerdings nicht abgedeckt. Das Kindesverhältnis entsteht zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt (Art. 252 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB] vom 10. Dezember 1907). So verhält es sich, zumindest im vorliegenden Fall, auch nach brasilianischem Recht (vgl. Geburtsurkunde vom 19. April 2010). Die Beschwerdeführer vermögen kein einziges Urteil und keine Lehrmeinung anzuführen, die ihre Rechtsauffassung stützen würden. Von einer offensichtlichen Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Soweit sich die Beschwerdeführer auf Spescha berufen, verkürzen sie dessen Ausführungen in sinnentstellender Weise. Die Aussage des Autors, die Fristen gemäss Art. 47 Abs. 1 AIG begännen erst mit der Klärung der zivilrechtlichen Verhältnisse zu laufen, hilft ihnen entgegen ihrer Auffassung nicht weiter, denn der Autor meint mit zivilrechtlichen Verhältnissen nicht das Sorgerecht, sondern das Kindesverhältnis: "Ist das Kindesverhältnis z.B. erst durch ein Anerkennungsverfahren, im Rahmen eines Vaterschaftsprozesses oder durch Adoption entstanden, beginnt der Fristenlauf mit dem entsprechenden zivilrechtlichen Ereignis" ( Spescha , a.a.O., Rz. 7 zu Art. 47 AIG). 5.4 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die verpasste Nachzugsfrist - anders als in der Beschwerde zwischen den Zeilen insinuiert wird - nicht auf die lange Verfahrensdauer des Zivil-verfahrens in Brasilien zurückzuführen ist. Die Beschwerdeführerin entschied sich vielmehr zunächst bewusst gegen einen Familiennachzug (vgl. Eingabe der Beschwerdeführer an das AFMB vom 13. März 2024). Gemäss den Angaben in der Beschwerdeschrift bevollmächtigte sie erst am 3. Februar 2022 eine Rechtsvertretung mit der Erstreitung des alleinigen Sorgerechts. Es liegt somit keine Konstellation vor, bei der eine allzu rigide Fristenregelung die effektive Geltendmachung des Rechts vereitelt hätte (wobei vorliegend ohnehin kein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug besteht, vgl. oben E. 5.2), was allenfalls ein Abweichen von der rigiden Fristenregelung rechtfertigen könnte. 5.5 Weiter machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, dass sie in ihrem Vertrauen auf ein Merkblatt des AFMB betreffend Familiennachzug für Drittstaatsangehörige zu schützen seien. Das entsprechende Merkblatt sei so formuliert, dass juristische Laien davon ausgehen müssten, ein Gesuch könne erst gestellt werden, wenn das Sorgerecht und das Aufenthaltsbestimmungsrecht des nachziehenden Elternteils geklärt seien oder eine Zustimmung des anderen Elternteils vorliege. Wie die Beschwerdeführer zu diesem Verständnis gelangen konnten, bleibt allerdings ein Rätsel. Das besagte Merkblatt enthält keinerlei Ausführungen zu den Themen Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht. Vielmehr gibt es einzig den Gesetzeswortlaut wieder ("Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen"). Wer den Gesetzestext fehlinterpretiert, erwirbt kein schutzwürdiges Vertrauen. Die Voraussetzungen für eine erfolgversprechende Berufung auf den Vertrauensschutz (vgl. dazu BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 137 I 69 E. 2.5.1) sind augenscheinlich nicht erfüllt. 5.6 Das in der Beschwerde angerufene "übergeordnete Kindesinteresse" führt nach der Gesetzeslage gerade nicht zu einem bedingungslosen Aufenthaltsanspruch des Kindes unabhängig von der Einhaltung der Familiennachzugsfristen von Art. 47 AIG. In der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist das Kindeswohl rechtsprechungsgemäss auch nicht das allein ausschlaggebende Element (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGE 143 I 21 E. 5.5.1). 5.7 Andere Gründe, die für eine offensichtliche Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen sprechen könnten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz vorliegend verneint, dass die Zulassungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt sind. 6.1 Losgelöst von den Bewilligungsvoraussetzungen machen die Beschwerdeführer weiter geltend, aufgrund der psychosozialen Situation des Kindes sei es in seinem übergeordneten Interesse, das Verfahren betreffend seinen Aufenthalt in der Schweiz abwarten zu dürfen. Sie berufen sich dabei ausdrücklich auf die Kinderrechtskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention. 6.2 Sind Kinder betroffen, gilt es gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) das Kindeswohl "vorrangig" zu berücksichtigen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat dieser Aspekt in ausländerrechtlichen Konstellationen in die von Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) vom 4. November 1950 geforderte Interessenabwägung einzufliessen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Weil und soweit die im nationalen Recht verankerten Nachzugsfristen im Hinblick auf die Garantien der EMRK anzuwenden sind (vgl. sogleich E. 6.3), fliesst das Kindeswohl in diesem Rahmen in die Rechtsanwendung ein. Eine weitergehende, gleichsam überschiessende Gewichtung des Kindeswohls kann aus Art. 3 Abs. 1 KRK nicht abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4; Urteil des BGer 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_561/2021 vom 22. November 2021 E. 5.2). 6.3 Aus Art. 8 EMRK lässt sich zwar kein Anspruch darauf ableiten, den Ausgang eines ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Rechtsmittelverfahrens - entgegen der Grundsatzregelung von Art. 17 AIG - im Land abwarten zu dürfen (Urteil des BGer 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.1; Urteil des BGer 2D_74/2015 vom 28. April 2016 E. 2.3). Dennoch muss die Handhabung des prozeduralen Aufenthalts als Ganzes im Einzelfall im Rahmen der Interessenabwägung den Vorgaben von Art. 8 Ziff. 2 EMRK Rechnung tragen (Urteil des BGer vom 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.3). 6.4 Soweit die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts vorliegend in durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte und bereits gelebte Beziehungen eingreift, erweist es sich vorliegend für den Sohn der Beschwerdeführerin als zumutbar, das Rekursverfahren im Ausland abzuwarten und den Kontakt zu seiner Mutter in dieser Zeit vom Ausland her zu pflegen: Mutter und Sohn lebten seit 2019 getrennt. Die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts stellt sich mithin bloss als die Fortführung des bisher freiwillig gelebten Familienmodells dar. Die Beschwerdeführer pflegten in dieser Zeit gemäss ihren Angaben täglichen telefonischen Kontakt und die Beschwerdeführerin besuchte ihre Kinder jedes Jahr für zwei bis drei Monate. Dieser Modus lässt sich für die Dauer des ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahrens aufrechterhalten, ohne dass daraus eine unzumutbare Beeinträchtigung des Familienlebens resultiert. Das Interesse an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; BGE 138 I 246 E. 3.2.2). Die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG bezwecken auch die Steuerung und Kontrolle der Einwanderung und stellen insofern nach der Rechtsprechung ein legitimes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, um das Recht auf Familienleben einzuschränken (BGE 137 I 284 E. 2.1). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruckt bringt; in einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchs-weise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das der ratio legis von Art. 47 AIG zugrunde liegende Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; vgl. zuletzt Urteil des BGer 2C_432/2023 vom 8. April 2024 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_30/2023 vom 14. September 2023 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_50/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.2). Diese für den nachträglichen Familiennachzug entwickelte Praxis muss erst recht für den ohnehin zeitlich begrenzten prozeduralen Aufenthalt gelten. 6.5 Mit dem Hinweis auf die "psychosoziale Situation" meinen die Beschwerdeführer, dass das Kind in seiner Entwicklung erheblichen Schaden nehmen könne, wenn er jetzt unter Zwang nach Brasilien zurückkehren müsse. Die Erwachsenen haben es allerdings selber in der Hand, das Kind schonend auf die Rückkehr vorzubereiten und es allenfalls zu begleiten. Das Kind hat vor der Einreise in die Schweiz immer bei Verwandten in Brasilien gelebt, wo es auch sozialisiert worden ist. Der Beschwerdeführer kehrt somit in sein gewohntes Umfeld zurück. Würde dem vorgebrachten Risiko einer Fehlentwicklung in der Adoleszenz und dem Argument der psychosozialen Belastungssituation massgebendes Gewicht zugunsten des Aufenthalts in der Schweiz beigemessen, würden die gesetzgeberisch gewollten strengen Familiennachzugsfristen des Art. 47 AIG bei Kindern faktisch ausgehebelt, denn die nachziehenden Eltern hätten es so in der Hand, sich durch eigenmächtiges Vorgehen trotz Ablaufs der Nachzugsfrist faktisch einen Aufenthaltsanspruch für ihr Kind zu sichern. Die geltend gemachte Unzumutbarkeit einer Rückkehr ist in erster Linie auf den Umstand zurückzuführen, dass das Kind in die Schweiz einreiste bzw. hier verblieb, anstatt das Bewilligungsverfahren im Ausland abzuwarten. Art. 17 AIG will indessen gerade verhindern, dass ein Gesuchsteller durch einen unbewilligten Aufenthalt in der Schweiz vollendete Tatsachen schafft, die er bei rechtmässigem Verhalten nicht hätte schaffen können, und dadurch privilegiert wird gegenüber denjenigen, die das korrekte Verfahren einhalten (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.3.1; Urteil des BGer 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_539/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2; Urteil des BGer 2C_947/2016 vom 17. März 2017 E. 3.4). 6.6 Soweit sich die Beschwerdeführer schliesslich in allgemeiner Weise auf die prekäre Sicherheitslage und belastenden Lebensumstände in Brasilien berufen, vermögen sie keinen dem Beschwerdeführer unmittelbar drohenden schweren Nachteil aufzuzeigen. Nach der Rechtsprechung droht Kindern und Jugendlichen bei einer Rückkehr nach Brasilien nicht ungeachtet der konkreten Umstände eine Gefahr an Leib und Leben (vgl. z.B. KGE VV vom 26. April 2023 [810 22 212]; Urteil des BGer 5A_531/2023 vom 26. Juli 2023). 7. In Anbetracht der materiellen Erfolgsaussichten sowie der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen erweist sich der Entscheid der Vorinstanz, dem Sohn der Beschwerdeführerin den prozeduralen Aufenthalt zu verweigern, als rechtmässig; dies gilt auch unter Berücksichtigung der angerufenen Vorschriften der Kinderrechtskonvention. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 8. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Somit sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen (§ 21 VPO). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Das Gesuch um Verfahrenssistierung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- verrechnet. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Vizepräsident Gerichtsschreiber